Eichung Ihrer Waagen – zuverlässig und unkompliziert
Wir übernehmen die komplette Organisation der Eichung Ihrer Waagen – ganz gleich, ob direkt bei Ihnen vor Ort oder in unserem Werk. Dabei kümmern wir uns um alle nötigen Schritte, damit Ihre Geräte gesetzeskonform und einsatzbereit bleiben.
Unser Service für Sie:
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Terminvereinbarung mit dem zuständigen Eichamt
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Erstellung des Eichantrags sowie aller weiteren erforderlichen Unterlagen
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Bereitstellung der Eichgewichte
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Reparatur und/oder Justage der Waage im Vorfeld – falls notwendig
Ob Bodenwaage, Fahrzeugwaage oder andere Modelle: Wir stellen sicher, dass Ihre Waage korrekt und rechtzeitig geeicht ist.

Eichung einer Bodenwaage

Eichung einer Fahrzeugwaage
Wann ist Ihre Waage wieder zur Eichung fällig?
Ob eine Waage erneut geeicht werden muss, erkennen Sie an den Eichkennzeichen, die bei der letzten Eichung angebracht wurden. Handelt es sich um eine neu gekaufte, noch nicht behördlich geeichte Waage, finden Sie die relevanten Hinweise auf dem Typenschild.
Erklärung der Eichkennzeichen:
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Ein Jahreskennzeichen in einem Quadrat mit nach innen gewölbten Kanten zeigt das Jahr, in dem die Eichfrist beginnt.

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Zusatzkennzeichen (Hinweismarken) können weitere Informationen zur Eichung enthalten.

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Bei erstgeeichten Waagen (konformitätsbewertet durch den Hersteller) steht hinter dem "M" die Jahreszahl des Inverkehrbringens – ebenfalls Beginn der Eichfrist.

Eichfristen im Überblick
| Waagentyp | Eichfrist |
|---|---|
| Industriewaagen (< 3 t Höchstlast) | 2 Jahre |
| Industriewaagen (≥ 3 t Höchstlast) | 3 Jahre |
| Fahrzeugwaagen (≥ 3 t Höchstlast) | 3 Jahre |
| Ladentischwaagen | 2 Jahre |
| Personenwaagen in Krankenhäusern | 4 Jahre |
| Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern | unbegrenzt |
| Viehwaagen | 4 Jahre |
Praxisbeispiele
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Eine Ladentischwaage mit der Kennzeichnung „16“ muss spätestens im Jahr 2018 nachgeeicht werden.
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Eine Fahrzeugwaage mit der Herstellerkennzeichnung „M14“ muss im Jahr 2019 nachgeeicht werden.
Wichtig: Fristen zur Nacheichung beachten!
Laut § 38 des Mess- und Eichgesetzes muss der Antrag auf Nacheichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden. Der Vorteil: Wenn Sie fristgerecht beantragen, darf Ihre Waage bis zur tatsächlichen Überprüfung weiterhin wie ein geeichtes Gerät verwendet werden – selbst wenn der Prüftermin erst im Folgejahr liegt.
Sie benötigen Unterstützung?
Kontaktieren Sie uns gerne! Wir beantworten Ihre Fragen und kümmern uns auf Wunsch um den gesamten Ablauf der Eichung – professionell, fristgerecht und zuverlässig.
